a) Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag zur Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung durch. Sie unterliegt mit ihrem Antrag, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerschaft resp. dem Gemeinwesen aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte im Beschwerdeverfahren die Bestätigung der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2022 und damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie unterliegt mit diesen Anträgen teilweise. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Drittel der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (Art.