Aus diesem Umstand lässt sich auch ableiten, dass die Beschwerdegegnerschaft das Baupolizeiverfahren nicht mutwillig, also ohne berechtigten Verdacht, initiiert hat. Es ist nicht im prozessrechtlichen Sinn mutwillig, wenn die Beschwerdegegnerschaft die baupolizeiliche Überprüfung der Einhaltung der Auflagen verlangte. Auch wenn die eingetretene Verzögerung und somit grundsätzlich der Verstoss gegen die Auflagen zu keinen baupolizeilichen Massnahmen führt, so ist die Beschwerdeführerin als Bauherrin verantwortlich für die Erfüllung der Auflagen und gilt hier im rechtlichen Sinne als Verursacherin des baupolizeilichen Verfahren.