c) Die Beschwerdegegnerschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 vor, bei ordentlicher Erfüllung der Rapportpflicht durch die Beschwerdeführerin wäre die Vorinstanz besser in der Lage gewesen, den Stand der Wiederauffüllung und Rekultivierung zu erfassen, sie hätte nicht über die notwendigen Daten verfügt, um die Anfrage der Beschwerdeführenden zu beantworten. Das Tätigwerden der Vorinstanz sei demnach notwendig und gerechtfertigt gewesen, womit die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin sachgerecht sei.