Die Beschwerdegegnerschaft habe wider besseres Wissen und entgegen Treu und Glauben ein baupolizeiliches Verfahren angestrengt. Der dadurch unnötig verursachte Aufwand sei nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eventualiter sei auf das Erheben von vorinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen oder diese seien dem Gemeinwesen aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich im Hauptpunkt von der Vorinstanz korrekterweise Recht erhalten und die zusätzlich auferlegten Auflagen seien verfügt worden, ohne zu beachten, dass das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland resp. das AGR bereits entsprechende Verpflichtungen verfügt hätten.