g) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, die Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, durchdringt. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 unterliegen mit ihrem Antrag, die entsprechenden Ziffern der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. 3. Kosten erstinstanzliches Verfahren a) Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin in Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Juni 2022 die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1083.50.