Durch den Wechsel der Fachstelle in eine andere Direktion hat sich an der Auflage im Gesamtbauentscheid vom 14. Dezember 2017 inhaltlich nichts geändert. Es hätte ein Hinweis auf den Direktionswechsel und die Änderung der Anschrift in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, in einem informellen Schreiben oder im Rahmen der regelmässigen Sitzungen der Begleitgruppe Kiesabbau D.________ genügt. Eine Anordnung im Dispositiv einer baupolizeilichen Verfügung war nicht erforderlich und ist daher unverhältnismässig. Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind daher aufzuheben.