Mit Gesamtbauentscheid vom 14. Dezember 2017 wurden der Beschwerdeführerin die im Amtsbericht Wasser und Abfall des AWA vom 15. August 2017 empfohlenen Auflagen auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist demnach verpflichtet, das AWA regelmässig über den Stand der Erdarbeiten und allfällige Probleme zu informieren und das AWA zu den Etappenabnahmen und zur Abnahme nach Beendigung der Folgebewirtschaftung einzuladen. Gemeint ist damit, dass die Fachstelle Boden, welche im Zeitpunkt der Verfassung des Amtsberichts beim AWA angesiedelt war und für dieses Themengebiet zuständig ist, regelmässig zu informieren und zu Etappenabnahmen und zur Schlussabnahme einzuladen ist.