Die genannte Verpflichtung ist somit nicht erforderlich und damit nicht verhältnismässig. Zudem würde die Dokumentation der bodenkundlichen Baubegleitung lediglich dazu dienen, dass die Beschwerdeführerin eine allfällig auftretende Verzögerung im vorgegebenen Zeitplan rechtfertigen kann. Die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit würde die Beschwerdeführerin tragen (Art. 8 ZGB9). Da die genannte Verpflichtung in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht erforderlich und damit nicht verhältnismässig ist, ist sie aufzuheben.