Die von der Vorinstanz in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufgenommene Auflage würde die Beschwerdeführerin dazu verpflichten, die bodenkundliche Baubegleitung bei nasser Witterung jeweils aufzubieten, um zu bestätigen, dass die Wetterbedingungen und somit der Zustand des Bodens keine Rekultivierungsarbeiten zulassen. Diese Informationen lassen sich jederzeit und auch rückwirkend aus den Erhebungen auf www.bodenmessnetz.ch entnehmen. Die genannte Verpflichtung ist somit nicht erforderlich und damit nicht verhältnismässig.