Bezüglich der neuen Verpflichtungen zu Lasten der Beschwerdeführerin führen der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 aus, der aktuelle Stand der Wiederauffüllarbeiten und der Rekultivierung lasse erkennen, dass die Vorinstanz nicht über die notwendige Expertise verfüge, um Verzögerungen zu erkennen und abzuschätzen. Es sei aber die Pflicht der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz die notwendigen Informationen zu liefern. Der Einbezug der Fachstelle Boden gemäss Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sei von der Beschwerdegegnerschaft nicht beantragt worden, welchen Zweck mit diesen Auflagen verfolgt werde, entziehe sich ihrer Kenntnis.