d) In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 führen der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 aus, sie hätten zwar gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2022 nicht selbständig Beschwerde geführt. Dies aber nicht, weil sie inhaltlich mit der Verfügung einverstanden gewesen wären, sondern nur aus prozessökonomischen Gründen. Bezüglich der neuen Verpflichtungen zu Lasten der Beschwerdeführerin führen der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 aus, der aktuelle Stand der Wiederauffüllarbeiten und der Rekultivierung lasse erkennen, dass die Vorinstanz nicht über die notwendige Expertise verfüge, um Verzögerungen zu erkennen und abzuschätzen.