c) Die Vorinstanz argumentiert in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2022 bezüglich der zeitlichen Etappierung der Rekultivierung, dass die voraussichtliche Rekultivierungsdauer um etwa ein halbes Jahr vom Zeitplan gemäss Gesamtbauentscheid abweichen werde. Es liege somit eine Abweichung von den Auflagen des Gesamtbauentscheids vor. Die Abweichung sei jedoch im Vergleich zur Gesamtdauer der Rekultivierungsarbeiten von 84 Monaten nur geringfügig, was gegen allfällige Wiederherstellungsmassnahmen spreche.