Die Angaben zu den Wetterbedingungen seien in den detaillierten Tagesrapporten vorhanden, weiter sei die Bodenfeuchtigkeit in D.________ auf der Webseite www.bodenmessnetz.ch öffentlich einsehbar. Eine Fachperson der bodenkundlichen Baubegleitung jeden Tag vor Ort kommen zu lassen, wäre völlig unverhältnismässig. Auch die Auflagen nach Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien nicht erforderlich resp. seien bereits mit dem Gesamtbauentscheid vom 14. Dezember 2017 verbindlich verfügt worden.