rungspflichten seien nicht verletzt worden, was von den involvierten Ämtern und Behörden bestätigt werde. Es gebe diesbezüglich keine Veranlassung für staatliche Interventionen. Dennoch habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in Ziffern 2 bis und mit 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung neue Verpflichtungen auferlegt, für welche keine Rechtfertigung bestehe. Die zusätzlichen Verpflichtungen würden zu Widersprüchen und unnötigem Mehraufwand führen.