b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf den Erlass von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet und sei in der Begründung zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei ihren Verpflichtungen entgegen den falschen Behauptungen der Beschwerdegegnerschaft stets uneingeschränkt nachgekommen. Dennoch habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in derselben Verfügung weitere Verpflichtungen und Kosten auferlegt. Die Beschwerdeführerin halte sich an alle Verpflichtungen bezüglich Abbau-, Wiederaufbau- und Rekultivierungsarbeiten sowie bezüglich Meldungsund Dokumentationspflichten.