Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 der Verfügung vom 24. Juni 2022. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage der Rechtmässigkeit der Ziffern 2 bis 5. Im Übrigen ist die Verfügung der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Etappierung und den Zeitplan betreffend, wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten nicht eingegangen. 2. Wiederherstellungsmassnahmen und Auflagen