6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Weiter holte das Rechtsamt beim Regierungsstatthalteramt die Akten zum Gesamtbauentscheid vom 14. Dezember 2017 und bei der Vorinstanz die verfahrensabschliessende Verfügung vom 4. April 2019 ein. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 die Bestätigung der Ziffern 2 bis und mit 5 der Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde D.________ vom 24. Juni 2022. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. August 2022 die Abweisung der Beschwerde.