Die C.________ hat die Baupolizeibehörde D.________ alle drei Monate, erstmals innert Monatsfrist ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung über den Stand und Fortschritt der diesbezüglichen Arbeiten zu informieren. 5. Die C.________ hat die Baupolizeibehörde D.________ alle drei Monate, erstmals innert Monatsfrist ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung über den Fortschritt der Wiederauffüllung und Rekultivierung der Parzellen D.________/M.________, N.________ und L.________ (neu: I.________) zu informieren, unter Beilage eines entsprechenden Situationsplans.