«(…) 3. Die Baupolizeibehörde kann im heutigen Zeitpunkt nach eingehender Prüfung keine Verletzung der Auflagen und Bedingungen gemäss Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittel- land vom 14.12.2017 feststellen. 4. Die C.________ wird im Sinne einer baupolizeilichen Massnahme angehalten, die Grubensohle P.________/G.________ möglichst rasch für den Auffüllbetrieb tragfähig und fahrbar zu gestalten, damit eine Auffüllung von unten nach oben im Sinne der diesbezüglichen Auflage gemäss Amtsbericht der Baupolizeibehörde D.________ vom 29.06.2017 möglich ist bzw. wird. Die C.________ hat die Baupolizeibehörde D.__