2. Die Beschwerdegegnerschaft rügte mit baupolizeilicher Anzeige vom 14. März 2018 sowie Stellungnahmen vom 12. April 2018 und 6. Juli 2018, der Kiesabbau hätte bis spätestens Ende Februar 2018 durchgeführt werden sollen, die Beschwerdeführerin müsse eine neue Bewilligung für den restlichen Abbau beantragen. Zudem müsse die Wiederauffüllung und Rekultivierung von hinten (K.________weg) nach vorne (Richtung Dorfzentrum D.________) und von unten nach oben erfolgen und das Material dürfe nicht vom Grubenrand in die Tiefe gekippt werden. Dies sei jedoch aktuell der Fall.