Die Umsetzung des Benützungsverbots für die gewerbliche Nutzung hat damit bis am 1. März 2023 zu erfolgen. Im Zusammenhang mit dem Benützungsverbot für eine Nutzung zu Wohnzwecken kann auf das Ansetzen einer Frist verzichtet werden, da der Beschwerdeführer die neu aufgebaute Remise gemäss eigenen Aussagen nicht zu Wohnzwecken nutzt und dies auch künftig nicht beabsichtigt. 7. Ergebnis, Beweismittel, Kosten a) Zusammenfassend ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 20. Juni 2022 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.