Hinsichtlich des Benützungsverbots für eine gewerbliche Nutzung ist es daher angezeigt, von Amtes wegen eine entsprechende Frist anzusetzen. Die BVD erachtet es dabei als angemessen, dem Beschwerdeführer für die Umsetzung dieses Benützungsverbots (und damit die Einstellung seiner gewerblichen Paddle-Vermietung) eine Frist von rund drei Monaten ab Datum des Entscheids einzuräumen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch im Winter vereinzelt Stand- Up-Paddles vermietet werden und dem Beschwerdeführer somit genügend Zeit verbleibt, um diesen Betrieb ordnungsgemäss einzustellen. Die Umsetzung des Benützungsverbots für die gewerbliche Nutzung hat damit bis am 1. März 2023 zu erfolgen.