Angesichts der strengen Rechtsprechung34 betrifft dies auch die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers, selbst wenn diese Kosten nicht leicht wiegen sollten. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Betrag von CHF 20 000.00 ist nicht nachvollziehbar und scheint überhöht, würde damit aber ohnehin nichts an der Zumutbarkeit ändern. Nach dem Gesagten werden die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands von den öffentlichen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen, klar übertroffen.