Diese Wiederherstellungsmassnahmen sind für den Beschwerdeführer auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind (vgl. E. 6e). Angesichts der strengen Rechtsprechung34 betrifft dies auch die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers, selbst wenn diese Kosten nicht leicht wiegen sollten.