12/15 BVD 120/2022/44 werden weder vom Beschwerdeführer aufgezeigt, noch sind solche unter den gegebenen Umständen ersichtlich. Insbesondere ist es gerechtfertigt, im Zusammenhang mit dem Verbot der Wohnnutzung die Entfernung des nicht bewilligten Stückgutofens zum Kochen und Backen sowie der dem Wohnen dienenden Möblierung (Tische, Stühle, Beleuchtung) im Estrichgeschoss zu verfügen (vgl. E. 6b).