Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Die Anordnungen der Gemeinde im Zusammenhang mit den strittigen Nutzungen und baulichen Massnahmen (Beseitigung Unterstand und Kompost-WC, Benützungsverbot für eine gewerbliche Nutzung, Benützungsverbot für eine Wohnnutzung mit Entfernung des Stückgutofens und der Möblierung, welche der Wohnnutzung dient) sind zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, 33 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b, Bst. a.