f) Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit rügt der der Beschwerdeführer, die Wiederherstellungsverfügung führe dazu, dass er unter anderem den bewilligten Ofen, wie auch die Einrichtungen für die Wartung und Lagerung der Paddles aus der Liegenschaft ausbauen müsste. Neben den Anschaffungs- und Rückbaukosten entstünden dabei weitere Kosten, um wiederum für die Lagerung der Paddles eine Ersatzlokalität zu finden und darin gewisse Installationen und Einrichtungen einzubauen. Grob geschätzt sei von nutzlos gewordenen Kosten in der Höhe von CHF 20 000.00 auszugehen. Die Unverhältnismässigkeit der Wiederherstellung sei offenkundig.