Der Beschwerdeführer hat damit nicht gutgläubig gehandelt. Dies gilt auch für den Einbau der Möblierung, welche die Remise objektiv als Wohnraum nutzbar machte, sowie das Aufstellen des Unterstands und des Kompost-WCs. Auch diesbezüglich hätte er sich um die Zulässigkeit seines Tuns erkundigen müssen und bei gebotener Sorgfalt wissen müssen, dass diese Umgestaltungen bzw. das Schaffen von potenziellem Wohnraum sowie das fixe Aufstellen eines Unterstands und des Kompost-WCs baubewilligungspflichtig sind und in der ZöN nicht bewilligungsfähig sein werden.