Wenn er sodann geltend macht, die Behörde habe die gewerbliche Aktivität während 10 Jahren geduldet und am 15. Januar 2020 sogar explizit bewilligt, so kann ihm nicht gefolgt werden. Die gewerbliche Tätigkeit wurde ihm – wie bereits ausgeführt (E. 3c) – mit Entscheid vom 15. Januar 2020 nicht bewilligt. Nach dem Gesagten (E. 6c) ist sodann den Ausführungen der Gemeinde zu folgen, wonach diese von der gewerblichen Aktivität des Beschwerdeführers erst in jüngster Vergangenheit erfahren hat. Ohnehin berechtigt die blosse Untätigkeit der Behörde nicht zur Annahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig.