Daran ändert auch die von der Gemeinde mit Entscheid vom 15. Januar 2020 erteilte Baubewilligung für den Neuaufbau eines privat genutzten Einstell- und Wartungsraums nichts. Da er das Gewerbe gemäss eigenen Aussagen schon deutlich vor dieser Baubewilligung betrieb, kann er nicht geltend machen, er habe gestützt auf diese Baubewilligung davon ausgehen können, dass er auch zum Betreiben eines privaten Gewerbes berechtigt sei. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.