Aufnahme dieser gewerblichen Aktivität über die Zulässigkeit seines Tuns erkundigen können bzw. müssen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er zudem wissen müssen, dass das Betreiben einer privaten gewerblichen Aktivität in einer Zone, in welcher nur Bauten bzw. Nutzungen im öffentlichen Interesse zulässig sind, nicht bewilligungsfähig ist. Daran ändert auch die von der Gemeinde mit Entscheid vom 15. Januar 2020 erteilte Baubewilligung für den Neuaufbau eines privat genutzten Einstell- und Wartungsraums nichts.