Abgesehen davon, dass die gewerbliche Aktivität des Beschwerdeführers kaum einen massgebenden Faktor bei der Belebung des Aareufers darstellen dürfte, vermag dies keine widerrechtliche Nutzung zu rechtfertigen. Der blosse Umstand, dass es sich um ein Dienstleistungsangebot für die Bevölkerung handelt, macht diese gewerbliche Vermietung gegen Entgelt noch nicht zu einem Betrieb im öffentlichen Interesse (vgl. auch E. 3d). Auch aus diesem Einwand kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.