Weiter sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung. Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht bessergestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. Ein allfälliges Interesse der Gemeinde an der Belebung des Aareufers ist hier irrelevant. Abgesehen davon, dass die gewerbliche Aktivität des Beschwerdeführers kaum einen massgebenden Faktor bei der Belebung des Aareufers darstellen dürfte, vermag dies keine widerrechtliche Nutzung zu rechtfertigen.