Um ein offensichtlich erkennbares Gewerbe handelte es sich somit nicht. Damit besteht für die BVD kein Grund, die Ausführungen der Gemeinde, wonach sie erst durch Hinweise aus der Nachbarschaft in jüngster Vergangenheit und vor weniger als fünf Jahren von der gewerblichen Aktivität auf dieser Parzelle erfahren hat, in Zweifel zu ziehen. Die Anwendbarkeit von Art. 46 Abs. 3 BauG ist damit zu verneinen.