Nr. F.________ seit fünf oder mehr Jahren hätte wissen müssen bzw. diese vor Ort hätte erkennen können. Dies liegt auch nicht auf der Hand. So handelt es sich um ein kleines Gewerbe; der Beschwerdeführer führt selber aus, es handle sich um einen «unbedeutenden Nebenerwerb». Er führt sodann auch aus, dass sich auf der streitbetroffenen Parzelle weder ein Geschäftslokal noch Räumlichkeiten befänden, die für die Mieter von Stand Up Paddles öffentlich zugänglich wären; der Standort diene allein der Aufbewahrung und der Herausgabe der Paddles. Um ein offensichtlich erkennbares Gewerbe handelte es sich somit nicht.