Abgesehen davon war die Baupolizeibehörde zudem nach dem Gesagten nicht gehalten, aktiv nach widerrechtlichen Nutzungen zu suchen. Auch aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass die Gemeinde von dieser gewerblichen Aktivität auf Parzelle Wangen an der Aare Grundbuchblatt 28 BGE 132 II 21 E. 6 mit Hinweis. 29 BGE 132 II 21 E. 6.4 mit Hinweis. 30 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11. 31 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 7. 10/15 BVD 120/2022/44