Vorliegend bestreitet die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2022, dass die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG abgelaufen sei. Sie sei von der Anwohnerschaft darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer auf der Parzelle Wangen an der Aare Grundbuchblatt Nr. F.________ Stand Up Paddles vermiete. Dieser Hinweis liege jedoch nicht fünf oder mehr Jahre zurück, sondern sei erst in jüngster Vergangenheit erfolgt. Sie habe vor diesem Hinweis keine Kenntnis von dieser gewerblichen Vermietung gehabt.