Nach dem Gesagten steht fest, dass die gewerbliche Nutzung der Parzelle Wangen an der Aare Grundbuchblatt Nr. F.________, eine allfällige Wohnnutzung der neu aufgebauten Remise sowie der Geräteunterstand und das Kompost-WC im Garten sowohl formell (fehlende Bewilligung) als auch materiell (fehlende Bewilligungsfähigkeit) rechtswidrig sind. Vorliegend hat die Gemeinde bezüglich dieser Nutzungen/Bauten mit der angefochtenen Verfügung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG angeordnet, indem sie die Beseitigung des Unterstands und des Kompost-WCs verlangte, ein Benützungsverbot für gewerbliche Nutzungen auf der Parzelle