Mangels Bewilligung ist das Kompost-WC damit formell rechtswidrig. Eine summarische Prüfung ergibt, dass dieses auch materiell rechtswidrig ist. So nimmt das Kompost-WC als eigenständige und vom Haupthaus räumlich getrennte Baute zusätzlichen Raum in der ZöN in Anspruch und widerspricht als privat genutzte Baute (Nutzung durch den Beschwerdeführer und seine Familie) dem Zonenzweck der ZöN, welche Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse vorbehalten ist. Es kann damit auch nicht als Erweiterung der Remise unter die Besitzstandsgarantie fallen. Schliesslich muss verschmutztes Abwasser in Bauzonen in die Kanalisation eingeleitet werden (Anschlusspflicht, Art. 11 GschG24).