Dass eine andere Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 BewD anwendbar wäre, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Letztlich besteht auch ein öffentliches Interesse an einer behördlichen Kontrolle im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, da das Kompost-WC nicht an die Kanalisation angeschlossen ist und sich in unmittelbarer Nähe von Fliessgewässern befindet. Damit untersteht das Kompost-WC – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – der Baubewilligungspflicht. 22 Vorakten Gemeinde pag. 36. 23 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 3.