e) Das Kompost-WC stellt als eigentliche Nasszelle der neu aufgebauten Remise eine Nebennutzfläche der privaten Nutzung des Hauptgebäudes dar und kann als solche nicht zu den unbewohnten Kleinbauten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD gezählt werden. Davon scheint auch der Beschwerdeführer nicht auszugehen. Entgegen seinen Ausführungen handelt es sich aber auch nicht um eine baubewilligungsfreie Fahrnisbaute im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD, da das Kompost-WC dauerhaft aufgestellt ist und nicht bloss zeitweise. Dass eine andere Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 BewD anwendbar wäre, ist weder erkennbar noch geltend gemacht.