Die in der ZöN nicht erlaubte Beanspruchung von weiterem Boden für private Zwecke durch den Unterstand lässt sich auch aus diesem Grund nicht rechtfertigen. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass die Gemeinde die Inanspruchnahme von weiterem Boden in der ZöN für private Zwecke verhindern will bzw. als wichtig erachtet. Die Gemeinde durfte daher insgesamt gestützt auf Art. 1b Abs. 3 BauG die nötigen baupolizeilichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem baubewilligungsfreien Unterstand treffen.