Mit der Festlegung einer ZöN hat die Gemeinde einen raumplanerischen Entscheid gefällt, wonach sie in dieser Zone nur Bauten im öffentlichen Interesse errichtet haben will. Vorliegend will der Beschwerdeführer mit dem Unterstand eine privat genutzte Baute (zur Unterbringung von Gartengeräten und -maschinen) realisieren, welche klar dem Zonenzweck der ZöN widerspricht und damit nicht zulässig ist. Es wird damit weiterer Boden für die zonenfremde Nutzung beansprucht. Die Nichtberücksichtigung des Zonenzwecks der ZöN stellt entsprechend eine Störung der öffentlichen Ordnung dar.