Die Baupolizeibehörde kann auch bei baubewilligungsfreien Bauten die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen treffen, wenn diese die öffentliche Ordnung stören (Art. 1b Abs. 2 BauG). Demnach muss es sich bei der verletzten Vorschrift um eine solche von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite handeln, wie bei Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit oder um ein Bauverbot.23 Mit der Festlegung einer ZöN hat die Gemeinde einen raumplanerischen Entscheid gefällt, wonach sie in dieser Zone nur Bauten im öffentlichen Interesse errichtet haben will.