Er gehört funktionell zur bestehenden Hauptbaute und soll weder bewohnt werden noch soll er gewerblich genutzt werden, zumal die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss der angefochtenen und in diesem Punkt mit vorliegendem Entscheid bestätigten Wiederherstellungsverfügung verboten ist. Da keine Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit gemäss Art. 7 BewD besteht (der Unterstand befindet sich insbesondere auch nicht im geschützten Gewässerraum), stellt der Unterstand eine baubewilligungsfreie Baute im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD dar.