d) Gemäss den von der Gemeinde nicht bestrittenen Angaben des Beschwerdeführers weist der Unterstand eine Grundfläche von 6.21 m2 (Länge 2.7 m, Breite 2.4 m) sowie eine Höhe von 2.4 m auf.22 Er gehört funktionell zur bestehenden Hauptbaute und soll weder bewohnt werden noch soll er gewerblich genutzt werden, zumal die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss der angefochtenen und in diesem Punkt mit vorliegendem Entscheid bestätigten Wiederherstellungsverfügung verboten ist.