b) Der Beschwerdeführer argumentiert, der südseitig errichtete Unterstand solle zur Unterbringung von Gartengeräten und -maschinen dienen und damit dem rein privaten und bisherigen Zweck von ihm und seiner Familie. Er überschreite die Masse gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD20 nicht. Ferner bestehe die Zustimmung der Nachbarschaft, den Unterstand direkt an die gemeinsame March zu stellen. Der Unterstand bedürfe daher keiner Baubewilligung. Beim Kompost-WC handle es sich sodann um eine klassische Fahrnisbaute.