Er erweist sich damit ebenfalls als formell rechtswidrig. Der Beschwerdeführer kann sich daher mangels Rechtsmässigkeit weder hinsichtlich des Ofens noch hinsichtlich des zum Wohnen nutzbaren Raums mit dazugehöriger Möblierung im Estrichgeschoss auf die Besitzstandsgarantie berufen, setzt diese doch einen rechtmässig bewilligten Zustand voraus. d) Eine private Wohnnutzung (sowie die damit in Zusammenhang stehende Ausstattung, welche eine solche objektiv ermöglicht) ist schliesslich in der ZöN nicht zulässig und damit auch materiell rechtswidrig. 5. Unterstand und Kompost-WC