c) Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass er die Remise zu Wohnzwecken zu nutzen beabsichtige. Dennoch beantragt er mit seiner Beschwerde auch die Aufhebung des in der angefochtenen Verfügung verhängten Benutzungsverbots der Liegenschaft zu Wohnzwecken. Er verhält sich insofern widersprüchlich. Ob er die Remise jedoch tatsächlich als Wohnraum nutzt oder zu nutzen gedenkt, kann letztlich offen bleiben. Entscheidend für eine baupolizeiliche Intervention ist vielmehr, ob die Remise aufgrund der Ausstattung objektiv als Wohnraum nutzbar ist. Gestützt auf die Fotos in den Vorakten, vor allem was den Raum im Estrichgeschoss anbelangt14, muss dies klar bejaht werden.