b) Der Beschwerdeführer rügt, der Einbau eines neuen Kamins sowie Stückgutofens sei mit Entscheid vom 15. Januar 2020 bewilligt worden. Gestützt auf die Besitzstandsgarantie sowie die rechtskräftige Baubewilligung sei die Gemeinde nicht berechtigt, den Rückbau des Ofens bzw. den Ersatz desselben durch eine andere Heizung zu verfügen. Der Schluss der Gemeinde, wonach er das Gebäude neu auch zu Wohn- und Übernachtungsmöglichkeiten nutze, nur weil der eingebaute Ofen theoretisch auch zum Kochen genutzt werden könne, sei unzutreffend. Die Verfolgung von Wohnzwecken sei nicht beabsichtigt. Der Ofen diene ausschliesslich der Beheizung.